Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der FILADOS AG

  • 1. Geltung Open or Close

    1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für jede Bestellung und alle Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen (zusammen «Waren») des «Lieferanten» an die FILADOS AG, Netzibodenstrasse 23C, CH-4133 Pratteln, Schweiz, (jeweils einzeln «Käufer»).

    1.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Käufer richten sich ausschliesslich nach den folgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen, insbesondere die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten, werden hiermit ausdrücklich wegbedungen, auch wenn (1) der Lieferant während der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ausdrücklich auf andere Bedingungen verweist oder (2) sie vom Käufer in einer einzelnen Bestellung nicht ausdrücklich abgelehnt werden oder (3) der Käufer die vom Lieferanten gelieferten Waren abnimmt und bezahlt.

    1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

  • 2. Abschluss und Umfang des Vertrages Open or Close

    2.1. Die Erstellung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen des Lieferanten erfolgt kostenlos.

    2.2. Der Käufer bestellt unter Zugrundelegung dieser Bedingungen und einer Annahmefrist von fünf Kalendertagen.

    2.3. Auf Abweichungen von der Bestellung ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Etwaige Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Käufer schriftlich akzeptiert werden. Die in einer Bestellung gegebenenfalls genannten Skizzen, Zeichnungen, Spezifikationen usw. sind Bestandteil der Bestellung.

    2.4. Die Auftragsbestätigung hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Bestellnummer des Käufers, Artikelnummer des Käufers, Ursprungsland der Ware, Preis, Incoterms sowie Zahlungsbedingungen.

  • 3. Preise, Zahlung, Eigentumsübergang Open or Close

    3.1. Die vereinbarten Preise sind Fixpreise. Sie verstehen sich DAP vereinbarter Lieferort (INCOTERMS 2020), einschliesslich transportgerechter Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

    3.2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage der Ware übernommen, trägt er alle damit zusammenhängenden Kosten.

    3.3. Rechnungen bezahlt der Käufer innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Fristen laufen jeweils ab Rechnungseingang beim Käufer, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung.

    3.4. Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mangelfreiheit der Lieferung oder der Richtigkeit der Rechnungstellung.

    3.5. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Zahlungsfrist nach dem vereinbarten Liefertermin.

    3.6. Mängel der Ware berechtigen den Käufer, einen angemessenen Teil des vereinbarten Preises bis zur Behebung der Mängel zurückzuhalten.

    3.7. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Käufer bedarf dessen vorgängiger Zustimmung.

    3.8. Das Eigentum an der Ware geht zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte auf den Käufer über:
    – Lieferung
    – Vorauszahlung in voller Höhe

  • 4. Lieferung, Lieferverzug, Vertragsstrafen Open or Close

    4.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware inklusive vollständiger Dokumentation am vereinbarten Ort.

    4.2. Der Lieferant hat sich in allen Fällen, in denen der Käufer den Haupttransport übernimmt, mit dem Spediteur des Käufers abzustimmen.

    4.3. Teillieferungen sind unzulässig, ausser der Käufer habe diesen ausdrücklich zugestimmt.

    4.4. ;Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche, insbesondere auf die Bezahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe.

    4.5. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der von ihm getroffenen Massnahmen zu informieren.

    4.6. Ist absehbar, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wird, kann der Käufer vom Vertrag vorzeitig zurücktreten. In diesem Fall ist der Lieferant – zusätzlich zu allen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen des Käufers – verpflichtet, alle bereits geleisteten Zahlungen zuzüglich 5% Zinsen pro Jahr zurückzuerstatten.

    4.7. Ausser im Falle höherer Gewalt, im Übrigen jedoch allein durch die Verspätung und ohne dass der Käufer einen Schaden nachweisen müsste, hat der Lieferant für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1% des Vertragspreises zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens CHF 500.–. Die Vertragsstrafe für eine verspätete Lieferung ist insgesamt auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzt: a) Gegenwert von CHF 10’000.– (Zehntausend Schweizer Franken) oder b) 10% des Vertragspreises für die betreffende Lieferung.

    4.8. Rohstoffmangel oder Verzögerungen durch Subunternehmer oder Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nicht, es sei denn, diese Verzögerungen seien ebenfalls auf höhere Gewalt zurückzuführen. Das gesetzliche Recht des Käufers, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt vorbehalten.

  • 5. Lieferschein, Rechnung, Warenursprung, Exportkontrollen Open or Close

    5.1. Der Lieferant ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere verantwortlich. Insbesondere bei Gefahrgut ist der Lieferant verantwortlich, dass sowohl die Verpackung und deren Kennzeichnung als auch das Transportmittel und dessen Kennzeichnungen den einschlägigen Bestimmungen für den jeweiligen Verkehrsträger (Strasse, Schiene, Binnen- oder Hochseeschifffahrt bzw. Luftfahrt) entsprechen. In der Bestellung ggf. ergänzend angegebene besondere Kennzeichnungs- und/oder Konservierungsvorschriften sind einzuhalten.

    5.2. Über jede Sendung ist dem Käufer ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Die Dokumente müssen Datum und Nummer der Bestellung, Lieferantennummer, Nummer und Datum des Lieferscheins, Menge und Artikelnummern des Käufers und des Lieferanten, Brutto- und Nettogewichte einzeln, die in der Bestellung angegebene Zusatzdaten des Käufers (z.B. Projektnummer, Abladestelle) und die vereinbarten Preis-/ Mengeneinheiten enthalten. Jeder Lieferung muss eine Packliste mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.

    5.3. Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die vorstehend gennannten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Ein in der EU ansässiger Lieferant hat dem Käufer die Zolltarifnummer und auf Verlangen bei der Lieferung kostenfrei die Waren durch Ursprungszeugnisse zu dokumentieren. Daneben hat er stets Waren, welche ihren Ursprung nicht in der EU haben, auf dem Lieferschein deutlich mit «keine Ursprungsware EU» zu kennzeichnen. Ein nicht in der EU ansässiger Lieferant hat zusätzlich dem Käufer die Zolltarifnummer und den Präferenznachweis für die jeweiligen Waren mitzuteilen und auf Verlangen, bei der Lieferung kostenfrei ein Ursprungszeugnis beizufügen. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlerhafter Ursprungsaussagen oder -dokumente entstehen. Bei aussergemeinschaftlichen (nicht innerhalb der EU, NAFTA, Mercosur, etc.) Bestellungen hat der Lieferant eine Ausfuhrdeklaration beizufügen.

    5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer in Angeboten, bei Bestellung und auf Rechnungen deutlich über etwaige Exportbeschränkungen zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere die Kennzeichnung gemäss den jeweils betroffenen nationalen Ausfuhrrechten, insbesondere dem deutschen, amerikanischen und japanischen Ausfuhrrecht, Angabe der betroffenen Ausfuhrlistennummern (AL) und Angabe – soweit es sich um Waren handelt, die dem amerikanischen Ausfuhrrecht unterliegen – der amerikanischen Export Control Classification Number (ECCN).

  • 6. Geheimhaltung Open or Close

    6.1. Alle durch den Käufer zugänglich gemachten Informationen (Gegenstände, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Software, Know-how, etc.) sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschliessliches Eigentum des Käufers und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt werden, welche zum Zweck der Lieferung an den Käufer notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Käufers dürfen solche Informationen – ausser für Lieferungen an den Käufer selbst – nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden. Auf Anforderung des Käufers sind alle von ihm stammenden Informationen (einschliesslich Kopien und Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an diesen zurückzugeben oder zu vernichten, verbunden mit einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung der Erfüllung.

    6.2. Sollte eine Rückgabe/Löschung der Informationen aus technischen Gründen nicht möglich («backup») und/oder deren weitere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben sein, dürfen die Informationen durch den Informationsempfänger für die entsprechende Dauer weiter gespeichert bleiben. Eine weitere Verwendung durch den Informationsempfänger und/oder Weitergaben an Dritte ist nicht gestattet.

    6.3. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Subunternehmer oder Unterlieferanten, an die vertrauliche Informationen zum Zwecke der Ausführung des Subunternehmervertrages oder der Zulieferung weitergegeben werden, sich damit einverstanden erklären, an diese Bedingungen gebunden zu sein.

    6.4. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung des Käufers weder die Tatsache veröffentlichen, dass er mit dem Käufer einen Vertrag abgeschlossen hat, noch die Bestellung des Käufers für Werbezwecke verwenden.

    6.5. Die vorstehenden Geheimhaltungs- und Nichtbenutzungsverpflichtungen gelten sieben Jahre nach jeweiliger Offenlegung an die andere Vertragspartei.

  • 7. Schutz personenbezogener Daten Open or Close

    7.1. Die Parteien können im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und andere personenbezogene Daten austauschen. In diesem Fall werden beide Parteien diese personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zum Schutzpersonenbezogener Daten verwenden, insbesondere, soweit anwendbar, den Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union vom 4. Mai 2016 (EU 2016/679; «GDPR») und sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten ohne Zustimmung der betroffenen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.

    7.2. Die Parteien werden personenbezogene Daten der anderen Partei streng vertraulich behandeln und diese Daten ausschliesslich für vertragliche Zwecke verarbeiten. Die Partei, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist für die Rechtmässigkeit ihrer Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich.

  • 8. Technische Unterlagen des Lieferanten Open or Close

    8.1. Vor Beginn der Fertigung sind dem Käufer, falls nicht anders vereinbart, auf Verlangen Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch den Käufer entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für deren Funktionstauglichkeit und Ausführbarkeit.

    8.2. Die definitiven Ausführungspläne, Unterhalts- und Betriebsvorschriften, Ersatzteillisten für eine ordnungsgemässe Wartung der Lieferung sowie alle vereinbarten Dokumente und Bescheinigungen sind dem Käufer zum vereinbarten Termin, bei Fehlen eines solchen, spätestens bei Ablieferung, ohne Anspruch auf zusätzliches Entgelt auszuhändigen.

    8.3. Besteht die mit dem Lieferanten vereinbarte Leistung aus einem Entwicklungs- oder Projektierungsauftrag, so gehören das Arbeitsergebnis, alle in diesem Zusammenhang gemachten Erfindungen, das Know-how und die Urheberrechte dem Käufer. Der Käufer ist berechtigt, etwaige Schutzrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzumelden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle dafür erforderlichen Dokumente vorzulegen und/oder zu unterzeichnen bzw. etwaige dem Käufer nach dieser Bestimmung gehörende Schutzrechte kostenlos auf diesen zu übertragen.

  • 9. Verletzungen von Schutzrechten Dritter Open or Close

    9.1. Der Lieferant stellt den Käufer von allen Kosten, Schäden, Ansprüchen Dritter frei, die dem Käufer aufgrund angeblicher Schutzrechtsverletzungen Dritter entstehen. Der Lieferant haftet nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wird, dass die Herstellung der Waren nach Anweisungen und Spezifikationen des Käufers hergestellt wurden und dieser Umstand dem Lieferanten bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste.

    9.2. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle tatsächlichen oder behaupteten Verletzungen von Rechten Dritter informieren, von denen sie Kenntnis erlangen. Der Lieferant wird den Käufer bei der Untersuchung, Verteidigung oder Bearbeitung einer solchen Forderung unterstützen, einschliesslich der Bereitstellung aller Unterlagen, die der Käufer zur Verteidigung der Klage benötigt.

    9.3. Wählt der Käufer einen eigenen Rechtsbeistand, erstreckt sich die Freistellung des Lieferanten auch auf die mit der Vertretung verbundenen angemessenen Kosten und Gebühren. Wählt der Käufer keinen eigenen Rechtsbeistand, ist der Lieferant allein für die Abwehr der betreffenden Ansprüche verantwortlich.

    9.4. Im Falle einer Klage wegen Verletzung von Rechten Dritter, die dem Lieferanten mitgeteilt wird, wird der Lieferant die erforderlichen Schritte unternehmen, um für den Käufer eine nicht verletzende Bezugsquelle zu gewährleisten, was die Beschaffung der erforderlichen Lizenzen, die Umgestaltung der Waren oder andere Schritte beinhalten kann, die der Lieferant für notwendig hält, um sicherzustellen, dass eine nicht verletzende Ware an den Käufer geliefert wird.

    9.5. Die Ansprüche des Käufers im Zusammenhang mit rechtlichen Mängeln oder Rechtsmängeln der Waren verjähren 5 Jahre ab Lieferung.

  • 10. Beistellungen, Software etc. Open or Close

    10.1. Unterlagen, wie Zeichnungen, Software und alle Fertigungsmittel, wie Werkzeuge, Muster, Formen und dergleichen, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die der Lieferant auf Kosten des Käufers beschafft oder herstellt, bleiben bzw. werden Eigentum des Käufers, sobald sie beschafft oder hergestellt werden. Der Käufer besitzt alle Rechte daran. Werden sie nicht mehr für die Ausführung von Bestellungen des Käufers verwendet, so sind sie nach Wahl des Käufers entweder kostenlos an den Käufer zurückzugeben oder zu entsorgen, wobei diese Entsorgung vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

    10.2. Sie dürfen nicht vervielfältigt, verkauft, verpfändet, zur Sicherung übereignet, veräussert oder in sonstiger Weise belastet, Dritten zugänglich gemacht oder zur Herstellung von Produkten für Dritte verwendet werden.

    10.3. Solche Werkzeuge, Muster und Formen etc. sind vom Lieferanten ordnungsgemäss zu lagern, zu kennzeichnen, zum Neuwert gegen Diebstahl und Naturgefahren zu versichern und zu warten. Der Lieferant verzichtet auf alle gesetzlichen Retentionsrechte.

    10.4. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant nach Erfüllung des entsprechenden Vertrages auf Verlangen des Käufers alle Dokumente, Software oder Produktionsmittel, die Eigentum des Käufers sind, und alle davon angefertigten Kopien an den Käufer zurückzugeben oder, im Falle von Dokumenten oder Software, dem Käufer deren Zerstörung oder Löschung zu bestätigen. Der Lieferant hat das Recht, eine Kopie der erhaltenen Dokumente oder Software zur Einhaltung der gesetzlichen Archivierungsbestimmungen aufzubewahren, sofern diese Kopien als geheime Dokumente behandelt werden.

    10.5. Der Käufer ist berechtigt, die zum Lieferumfang gehörende Software einschliesslich ihrer Dokumentation in dem für die Nutzung der Waren erforderlichen Umfang oder zu einem anderen im Vertrag vorgesehenen Zweck zu verwenden, und der Käufer darf Sicherungskopien der vom Lieferanten gelieferten Software erstellen.

    10.6. Auf Verlangen des Käufers schliessen der Käufer und der Lieferant einen Source Code-Hinterlegungsvertrag (Escrow Agreement) ab. Der Käufer wird hierfür eine Vertragsvorlage vorlegen.

  • 11. Gewährleistung Open or Close

    11.1. Vorbehältlich abweichender Regelungen in diesen Bedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln.

    11.2. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Waren in jeder Hinsicht den Vertragsbedingungen entsprechen, die vereinbarte Leistung erbringen, neu und auf dem neuesten Stand und für den Zweck geeignet sind, für den sie erworben wurden. Die Waren müssen ausserdem allen anwendbaren Normen, Gesetzen und Vorschriften (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf solche im Bereich Umwelt, Gesundheit und Unfallverhütung) entsprechen, die am in der Bestellung angegebenen Lieferort gelten.

    11.3. Die Annahme der Waren steht unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Sachmangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Entdeckte Sachmängel werden vom Käufer innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Entdeckung gerügt; eine Rügefrist wird ausdrücklich wegbedungen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Sachmangelanzeige. Für Stückzahlen, Gewichte und Masse sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Käufer im Falle einer erfolgten Wareneingangskontrolle ermittelten Werte massgebend.

    11.4. Liegt ein Sachmangel vor, hat der Lieferant diesen zu beseitigen. Der Käufer darf für die Beseitigung nach seiner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen.

    11.5. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der mangelfreien Abnahme der Ware beim Endkunden, endet jedoch spätestens 36 Monate nach Annahme der Lieferung durch den Käufer.

    11.6. Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.

    11.7. Ist Nachbesserung durchzuführen, hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Nachbesserung durchgeführt sein muss. Sollte der Lieferant einen angezeigten Sachmangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben haben, kann der Käufer die Beseitigung im Namen und auf Risiko des Lieferanten selbst durchführen oder Dritte beauftragen. Daneben ist der Käufer berechtigt den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder ganz oder teilweise von demselben zurückzutreten.

    11.8. Zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung grösserer Schäden kann der Käufer ohne vorherige Ansetzung einer Nachbesserungsfrist den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen.

    11.9. Für die Dauer einer Nachbesserung oder Nachlieferung ist die Gewährleistungsfrist gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. Für sämtliche nachgebesserten und/oder nachgelieferten Waren beginnen die Gewährleistungsfristen neu zu laufen.

    11.10. Der Lieferant hat neben seinen eigenen sämtliche anfallenden Kosten und Aufwendungen des Käufers infolge mangelhafter Lieferung der Waren, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten und/oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Qualitätskontrolle, zu tragen; ebenso Kosten, die der Käufer seinen Kunden gegenüber zu ersetzen hat.

    11.11. Muss der Käufer vom Lieferanten hergestellte und/oder verkaufte Waren infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder wurde deswegen dem Käufer gegenüber der Kaufpreis gemindert – oder wurde er in sonstiger Weise in Anspruch genommen – bleibt der Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vollumfänglich vorbehalten.

    11.12. Vertragliche Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen verjähren ein Jahr nach Ablauf der vorstehenden Gewährleistungsfristen.

  • 12. Haftung und Versicherung des Lieferanten Open or Close

    12.1. Wird der Käufer aufgrund Produktehaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant ihn frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Waren verursacht oder mitverursacht wurde. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.

    12.2. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung unter Einschluss von Produkte- und Vermögensschäden sowie Rückrufkosten. Die Versicherung muss mindestens ein Rating entsprechend der nachstehenden Ratingagenturen haben (A.M.Best: A/A-, Fitch: AA, Moody’s: Aa, Standard & Poor’s: AA). Die Deckungssumme muss für den Personen- und Sachschadensbereich sowie den Bereich der Produktvermögensschäden und Rückrufkosten jeweils mindestens CHF 10 Millionen betragen. Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist auf Verlangen des Käufers jederzeit vorzulegen.

  • 13. Nachlieferung von Waren und Ersatzteilversorgung Open or Close

    13.1. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer – auf der Grundlage von Einzelbestellungen, zu wettbewerbsfähigen Konditionen und für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach Lieferung der Waren – identische Waren und/oder dafür benötigte Ersatzteile neu zu liefern.

    13.2. Beabsichtigt der Lieferant die Herstellung der betreffenden Waren oder Ersatzteile einzustellen, so hat er den Käufer unverzüglich, spätestens jedoch sechs (6) Monate vor der Einstellung der Produktion, zu informieren. Der Käufer ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung eine endgültige Bestellung für die Lieferung der Waren oder Ersatzteile zu marktüblichen Konditionen zu erteilen.

    13.3. Der Käufer ist berechtigt, nicht durch Schutzrechte des Lieferanten geschützte Ersatzteile für die Waren, auch direkt von Unterlieferanten des Lieferanten oder Dritten zu beschaffen.

    13.4. Der Lieferant ist bestrebt, seine Lieferanten und Unterlieferanten entsprechend zu binden.

  • 14. Qualität und Dokumentation, Audit Open or Close

    14.1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung seiner Waren stets den Stand von Wissenschaft und Technik im Land des Käufers oder im in der Bestellung ausgewiesenen Endverwendungsland zu berücksichtigen und die Ware stets zu verbessern, ohne dass dies eine Anpassung der Preise für die Waren nach sich zieht.

    14.2. Der Lieferant hat ein branchenübliches Qualitätsmanagementsystem einzurichten, zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen.

    14.3. Der Lieferant ist verpflichtet für entsprechende Lieferungen eine CE-Konformitätserklärung inklusive mitzuliefern und mit der ersten Lieferung die dazu erforderliche technische Dokumentation zu übergeben.

    14.4. Der Lieferant hat in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Waren festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind 12 Jahre aufzubewahren und dem Käufer auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant in gleichem Umfang zu verpflichten.

  • 15. Sicherheit, Umweltschutz, Sozialstandards und Menschenrechte Open or Close

    15.1. Personen (inkl. Hilfspersonen) des Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf Werksgeländen des Käufers ausführen, haben die jeweilige Betriebsordnung und sonstigen auf dem Gelände geltenden Vorschriften zu beachten. Haftung des Käufers für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustossen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung des Käufers verursacht wurden.

    15.2. Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recyclebar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie primär Materialien aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt- und Materialinformation ist bereitzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich auf Anfrage des Käufers, allfällige Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten wieder zurückzunehmen – der Käufer ist indessen nicht verpflichtet, die Verpackungen zurück zu geben.

    15.3. Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung, dass bei der Herstellung der bestellten Waren soziale Mindeststandards eingehalten werden. Ferner verpflichtet er sich, dass den Prinzipien der Norm SA 8000 (Standard for Social Accountability) gefolgt wird, insbesondere hinsichtlich des Verbots von Kinderarbeit, Diskriminierung – gleich welcher Art – und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen.

    15.4. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, keine Mitarbeiter illegal zu beschäftigen. Der Lieferant ist für den Abschluss der Arbeitsverträge sowie für die Einholung gültiger Visa und Arbeitsgenehmigungen verantwortlich. Im Falle eines Verstosses hat der Lieferant den Käufer im Hinblick auf gegen ihn aus diesem Titel geltend gemachte Ansprüche (samt Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos zu halten.

    15.5. Der Lieferant verpflichtet sich bei der Herstellung der Waren alle örtlichen gesetzlichen Umweltvorschriften, welche an seinem Sitz und am Sitz des Käufers gelten, einzuhalten und erbringt auf Nachfrage einen geeigneten Nachweis.

    15.6. Jeglicher Versuch einer Bestechungshandlung führt zu umgehendem Abbruch der Geschäftsbeziehung.

    15.7. Jeder Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag unter vollumfänglichem Wegfall aller Ansprüche des Lieferanten.

  • 16. Schlussbestimmungen Open or Close

    16.1. Der Lieferant hat auf Verlangen des Käufers ein Konsignationslager beim Käufer einzurichten. In diesem Fall schliessen die Vertragsparteien darüber einen gesonderten Vertrag.

    16.2. Unteraufträge für die Konstruktion oder Herstellung der Waren, ganz oder in erheblichem Umfang, sowie vom Lieferanten ausgewählte Unterlieferanten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Käufers. Diese Weitervergabe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages.

    16.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gilt diese Bestimmung als ungültig, wobei die übrigen Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang in Kraft bleiben. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gegebenenfalls durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung mit ähnlichem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, sofern der Inhalt dieser Bedingungen nicht wesentlich geändert wird. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorliegen.

    16.4. Jede per Telefax oder elektronisch (z.B. über das Internet, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf EDI, E-Mail) übermittelte Kommunikation gilt ebenfalls als «schriftlich».

  • 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Open or Close

    17.1. Grenzüberschreitende Verträge mit dem Käufer unterliegen dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und für Angelegenheiten, die nicht unter das CISG fallen, dem schweizerischen Recht.

    17.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Klagen aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem anderen Vertrag zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz des Käufers, wobei der Käufer berechtigt ist, auch vor jedem anderen für den Streitgegenstand zuständigen Gericht zu klagen.

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Gültig ab 30.03.2020